Anerkennung deutsches Scheidungsurteil in der Türkei
(Tanıma ve Tenfiz)
Solange in der Türkei nicht das förmliche Anerkennungsverfahren (Tanima ve Tenfiz davasi) erfolgreich durchlaufen wurde, gilt ein türkischer Staatsangehöriger trotz rechtskräftigem Scheidungsurteil in Deutschland in der Türkei als weiterhin verheiratet. Neben erbrechtlichen Auswirkungen hat es auch zur Folge, dass eine erneute Heirat nicht möglich ist. Zudem können weibliche türkische Staatsangehörige ihre Ausweispapiere nicht auf ihren Mädchennamen ausstellen lassen.
Unsere Serviceleistung für Sie besteht darin, durch Kooperationsanwälte in der Türkei das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Wenn beide Ehegatten mitwirken, kann das Verfahren in der Türkei kurzfristig abgeschlossen werden. Nach ca. 2 - 4 Wochen könnten Sie bereits das rechtskräftige Anerkennungsurteil aus der Türkei in den Händen halten. Sollte der andere Ehegatte nicht mitwirken, dauert das Anerekennungsverfahren aufgrund der langwierigen Zustellungen aus der Türkei nach Deutschland in der Regel ca. 11 - 12 Monate.
Damit das Anerkennngsverfahren in der Türkei durchlaufen werden kann muss das Scheidungsurteil in folgender Form vorliegen:
Das deutsche Ehescheidungsurteil oder der Ehescheidungsbeschluss*) muss versehen sein mit:
a) einem Rechtskraftvermerk,
b) einem Gerichtssiegel (keine Kopie),
c) Tatbestand und Entscheidungsgründen und
d) einer Apostille
Erst wenn das deutsche Scheidungsurteil über die Voraussetzungen a) - d) verfügt, sollte es:
e) vollständig von einem ermächtigten Übersetzer übersetzt werden.
f) Die Übersetzung ist anschließend im Türkischen Generalkonsulat zu beglaubigen.
Für das Anerkennungsverfahren sollte zumindest ein Rechtsanwalt in der Türkei bevollmächtigt werden. Besser wären zwei, damit langwierige Zustellungen nach Deutschland vermieden werden können. Die Vollmacht kann im Türkischen Generalkonsulat unterschrieben werden (Notarabteilung).
*) Seit einer Gesetzesänderung zum 01.09.2009 entscheidet das Familiengericht bei Ehescheidungen nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 116 FamFG). Bei älteren Ehescheidungsentscheidung steht daher auf der ersten Seite "Urteil"; bei neueren hingegen "Beschluss". Es handelt sich lediglich um eine begriffliche Änderung.
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